Landesjugendwerk

Logo des LandesjugendwerksHier findest du alle Informationen rund um das Landesjugendwerk des BFP, Region Rheinland-Pfalz/Saarland.





LJW RPS

Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich das Landesjugendwerk des Bundes freikirchlicher Pfingstgemeinden der Region Rheinland-Pfalz/Saarland. In der heutigen Form existiert es seit 1998 und ist Bestandteil des Bundesjugendwerks (BJW) des Bundes freikirchlicher Pfingstgemeinden, KdöR, einer evangelischen Freikirche mit Sitz in Erzhausen bei Darmstadt.
Das LJW RPS ist die Dachorganisation von drei Arbeitszweigen: dem Kinderforum RPS, Youth Alive RPS und den Royal Rangers (Region W7 und W8). Es hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Das Landesjugendwerk selbst besteht aus zwei Organen: der Landesjugendwerksleitung und der Landesjugendvertretung. Die Landesjugendwerksleitung setzt sich zusammen aus den gewählten Leitern der Arbeitszweige und bis zu drei Beisitzern. Während die Landesjugendwerksleitung mehrmals im Jahr zusammen kommt, findet die Versammlung der Landesjugendvertretung in der Regel einmal im Jahr statt. Zu ihr gehören die Leiterinnen und Leiter der lokalen Arbeitsgruppen der Mitglieder.

Aufgaben

Das Landesjugendwerk bildet ein Dach für seine Arbeitszweige und auch Arbeitszweige mit Gaststatus. Es vertritt diese im rheinland-pfälzischen Landesjugendring im Jugendwerk evangelischer Freikirchen. Das Landesjugendwerk ist außerdem Veranstalter der Juleica-Schulung, die einmal jährlich angeboten wird. Außerdem organisiert es Tagesseminare zu relevanten Themen aus den Bereichen Kinderdienst und Jugendarbeit. Das Landesjugendwerk ist weiterhin Ansprechpartner bei Fragen zu Zuschüssen und Versicherungsthemen (im Rahmen der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen).

Satzung

Satzung des Landesjugendwerkes Rheinland-Pfalz/Saarland des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden

§ 1 Name und Sitz
(1) Das Landesjugendwerk (LJW) Rheinland-Pfalz und Saarland des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden (BFP) ist ein Landesverband für die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland. Das Landesjugendwerk ist Bestandteil des Bundesjugendwerkes des BFP. Das Bundesjugendwerk des BFP ist ein Werk des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR (BFP) mit Sitz in Erzhausen und wird juristisch von diesem vertreten.

§ 2 Ziele
(1) Das Landesjugendwerk Rheinland-Pfalz/Saarland des BFP dient auf der Grundlage der Bibel und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland jungen Menschen durch Förderung ihrer körperlichen, geistigen, kulturellen, geistlichen und sozialen Entwicklung. (2) Die Ziele des Landesjugendwerkes Rheinland-Pfalz/Saarland sind die Verbreitung des christlichen Glaubens und die Förderung christlicher und sozialer Werte und Überzeugungen unter jungen Menschen.

§ 3 Aufgaben
(1) Das Landesjugendwerk ist der Dachverband aller in Rheinland-Pfalz/Saarland mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen befaßten Gruppen, Werke und Arbeitszweige des BFP. Der Arbeitsbereich des Landesjugendwerkes Rheinland-Pfalz/Saarland erstreckt sich auf Kinder-, Jugend- und jungen Volljährigenarbeit, Jugendhilfe und außerschulische Jugendbildung.
Aufgaben sind im Besonderen:
I. Belebung der lokalen, regionalen, überregionalen und internationalen Arbeit mit jungen Menschen.
II. Gewinnen der Gemeinden für die Belange von jungen Menschen sowie Information über Möglichkeiten einer lokalen Arbeit.
III. Beschaffen, Sammeln und Auswerten von Material zur Themenausarbeitung und Freizeitgestaltung für junge Menschen.
IV. Organisation und Durchführung von: regionalen und überregionalen Kinder- und Jugendfreizeiten, Begegnungen, Kinder-, Jugend- und jungen Volljährigentreffen, Seminaren und Arbeitstagungen.
V. Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Kinder-, Jugend-, und jungen Volljährigenarbeit des BFP gegenüber dem Regionalvorstand des BFP, dem Bundesjugendwerk des BFP, gegenüber anderen Jugendverbänden, Institutionen der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland und internationalen Kontakten.
VI. Regionale und überregionale Aus- und Weiterbildung der Kinder-, Jugend- und jungen Volljährigenmitarbeiter in Seminaren und Schulungen sowie Motivation zur christlichen Kinder-, Jugend- und jungen Volljährigenarbeit.
VII. Förderung von musischer und kultureller Jugendbildung.
VIII. Betreiben von sozialtherapeutischen Einrichtungen und Durchführung sozialtherapeutischer Maßnahmen.
IX. Koordination gemeinsamer Aktionen mit BFP-Werken und -Arbeitszweigen und anderen Kinder- und Jugendorganisationen im missionarischen, sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Das LJW Rheinland-Pfalz/Saarland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, insbesondere durch Förderung der Jugendpflege. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des LJW Rheinland-Pfalz/Saarland fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder bekennen sich zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
I. Mitglieder sind:
a) die landesweit mit der Kinder-, Jugend und jungen Volljährigenarbeit befaßten Arbeitszweige des BFP.
b) sowie die einzelnen lokalen Gruppen der Kinder-, Jugend- und jungen Volljährigenarbeit des BFP.
II. Auf Antrag können Mitglied werden:
a) alle Werke des BFP, die regional und überregional mit Kindern, Jugendlichen, und jungen Volljährigen tätig sind.
b) Regionale und überregionale Kinder-, Jugend- und junge Volljährigegruppen, sowie Institutionen und Arbeitszweige, die nicht Mitglied im BFP sind, sofern der Regionalvorstand des BFP zustimmt.
III. Der Austritt der Mitglieder nach § 5.II kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich erklärt werden.
IV. Mitglieder nach § 5.I können nicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5.II kann nur mit 2/3-Mehrheit der Landesjugendvertretung (LJV) beschlossen werden und muß vom Regionalvorstand des BFP bestätigt werden. Die Landesjugendleitung (LJL) kann in begründeten Fällen das sofortige Ruhen der Mitgliedschaft anordnen. In diesem Fall ist auf der nächsten Sitzung der Landesjugendvertretung über den Ausschluß zu beschließen.

§ 6 Organe
(1) Die Organe des LJW sind:
I. Die Landesjugendvertretung (LJV),
II. die Landesjugendleitung (LJL).

§ 7 Landesjugendvertretung
(1) Die Landesjugendvertretung (LJV) ist das oberste Organ des LJW.
(2) Die LJV setzt sich zusammen aus den Vertretern der Mitglieder des LJW.
Stimmberechtigt sind:
- für die Mitglieder nach § 5.I.a jeweils 5 Delegierte
- für die Mitglieder nach § 5.I.b jeweils 1 Delegierter
- für die Mitglieder nach § 5.II jeweils 1 Delegierter
- die Mitglieder der Landesjugendleitung
(3) Die LJV wird von der Landesjugendleitung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder ist eine Sitzung der LJV durch die LJL einzuberufen. Die Landesjugendvertretung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlußfähig. An den Sitzungen der LJV kann außerdem ein Vertreter der BFP-Regionalvertretung teilnehmen. Andere Gäste sind, soweit die LJV zustimmt, willkommen.
(4) Über jede Sitzung der LJV wird ein Protokoll verfaßt, das den eingeladenen Teilnehmern und dem Regionalvorstand des BFP zugesandt wird.
(5) Die Aufgaben der LJV sind:
- Die Festlegung der jeweils vorrangigen Aufgaben des LJW als Richtlinie für die Mitglieder und die Landesjugendleitung.
- Wahl der Landesjugendleitung.
- Aufnahme neuer Mitglieder und erforderlichenfalls Beschluß über Ausschluß von Mitgliedern.
- Aufsicht über die Arbeit der Landesjugendleitung und Entlastung hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten.

§ 8 Landesjugendleitung
(1) Der Landesjugendleitung des LJW Rheinland-Pfalz/Saarland (LJL) obliegt die Geschäftsführung des LJW Rheinland-Pfalz/Saarland und die Durchführung der Beschlüsse der Landesjugendvertretung.
I. Die Kandidaten für die Wahl zur LJL sind den Mitgliedern des LJW mit der Einladung zur LJV mitzuteilen.
II. Die LJL besteht aus:
- den jeweiligen Leitern der Arbeitszweige nach § 5.I.a kraft ihres Amtes.
- jeweils einem gewählten Vertreter der Arbeitszweige nach §5.I.a
- sowie einem weiteren gewählten Vertreter oder einem Bildungsreferenten.
Aus diesem Kreis wählt die LJV
- den Landesjugendleiter
- den Stellvertreter des Landesjugendleiters
- den Kassierer
- und den Schriftführer
Die Ämter des Kassierers und Schriftführers dürfen in Personalunion bekleidet werden.
III. Die LJV wählt die Landesjugendleitung auf die Dauer von vier Jahren. Die Wahl muß auf der folgenden BFP Regionalkonferenz bestätigt werden.

§ 9 Finanzierung
(1) Die Finanzierung erfolgt durch freiwillige regelmäßige Zuwendungen der Mitglieder und durch Spenden, sowie staatliche Zuschüsse.
(2) Für die Kassenführung ist die LJL verantwortlich. Sie hat auf Anfrage der Mitglieder jederzeit, mindestens aber einmal jährlich, vor der LJV einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen sind nur durch die LJV möglich. Sie erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten und bedürfen der Zustimmung der Regionalleitung des BFP. Satzungsänderungen werden vorher in den Gremien der Arbeitszweige beraten.
(2) Geplante Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern vier Wochen vor der beschließenden LJV-Sitzung schriftlich bekannt gegeben werden.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des LJW kann nur auf einer dafür besonders einberufenen LJV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sie muß von der Regionalkonferenz des BFP bestätigt werden.
(2) Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen an den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR oder dessen Rechtsnachfolger. In jedem Fall darf das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, religiöse Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden.